Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Steuerrecht – was ist das?
Generell bedeutet die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht, dass dieser Rechtsanwalt auf den anderen Rechtsgebieten keine Erfahrung hat. Die Fachanwaltsbezeichnung sagt lediglich aus, dass dieser Rechtsanwalt auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.

Wer verleiht die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht?
Das Recht die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen wird dem Anwalt - beim Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen- von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.
 
Welche Voraussetzungen sind an die Verleihung des Fachanwalts für Steuerrecht geknüpft?
Die Voraussetzungen an die Verleihung des Fachanwalt für Steuerrecht sind - wie auch für die anderen Fachanwälte- im zweiten Abschnitt der Fachanwaltsordnung und hier in den §§ 2 ff geregelt. Dort heißt es unter anderem in:

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

  1. Für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
  2. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
    ...

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
 
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

  1. Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifi-schen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets um-fasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhal-tung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet ……………..
  2. Der Lehrgangsbeginn soll nicht länger als vier Jahre vor der Antragstellung liegen. Liegt er länger als vier Jahre zurück, ist eine zwischenzeitliche Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an Fortbildungskursen im Umfang des § 15 – nachzuweisen.
  3. Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

  1. ……...
  2. Steuerrecht: 50 Fälle aus den in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mit je-weils mindestens 5 Fällen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen. 
...
 
§ 7 Fachgespräch

  1. Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
  2.  Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.

 
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

  1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
  2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
  3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen:
    • Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
    • Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
    • Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
  4. Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts.

Noch Fragen? Auf Wunsch erläutere ich Ihnen gerne im persönlichen Gespräch die Fachanwaltsausbildung.

Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht

 

 

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