Finanzgerichtsverfahren

 

Die Interessen unserer Mandanten vertreten wir gegenüber der Finanzverwaltung sowohl in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als auch in Verfahren vor dem Finanzgericht bis hin zum Bundesfinanzhof.
Beim Finanzgericht besteht im eigentlichen Sinne kein Vertretungszwang. Es ist jedoch sinnvoll – aufgrund der Komplexität des Steuerrechts – einen fachkundigen Berater mit der Vertretung im Prozess zu beauftragen; ggfs. kann für dieses finanzgerichtliche auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Kann das Verfahren vor dem Finanzgericht nicht einvernehmlich in einer mündlichen Verhandlung beendet werden, beraten die Richterinnen und Richter des Senats unter Ausschluss der Öffentlichkeit die zu treffende Entscheidung.
Bei der Abstimmung darüber, ob einer Klage ganz oder teilweise stattzugeben oder sie abzuweisen ist, haben alle Senatsmitglieder, d.h. auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, das gleiche Stimmrecht.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Rechtsstreit auch durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden. Außerdem hat der Senat die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch Beschluss auf ein Senatsmitglied (als Einzelrichter) zu übertragen.
Gegen die Entscheidungen des Senats (oder des Einzelrichters) steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn diese vom Gericht zugelassen wurde.
Anderenfalls haben die Beteiligten die Möglichkeit beim BFH Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu erheben.
Beim BFH besteht – anders als beim Finanzgericht – Vertretungszwang.

Weitere Einzelheiten über den Ablauf der finanzgerichtlichen Verfahren erläutere ich Ihnen gerne.

Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht

 

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