Job-Sharing |
Job-Sharing ist eine besondere Form der Berufsausübungsgemeinschaftmit einem Senior- und einem Juniorpartner in ärztlicher Praxis. Dabei erhält der hinzukommende Arzt oder Psychotherapeut in Juniorposition eine beschränkte Zulassung, auch wenn Zulassungsbeschränkungen im Fachgebiet vorliegen. Sie ist an die Berufsausübungsgemeinschaft gebunden, aber zeitlich unbefristet. Damit gilt sie nur für die gemeinsame ärztliche Tätigkeit in dieser Berufsausübungsgemeinschft. Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte in eine vollwertige Zulassung um. Beide Ärzte oder Psychotherapeuten müssen beim Job-Sharing eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Der Junior-Partner wird Mitgesellschafter und haftet gemeinsam mit dem Seniorpartner für die Praxis - somit ist eine klare vertragliche Regelung sinnvoll und notwendig. Beide Partner teilen sich ein Honorarbudget. Die Grundlage für die Berechnung bildet die Gesamtpunktzahl aller bei der KV abgerechneten Leistungen des entsprechenden Vorjahresquartals, drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts werden dazu addiert. Bis zu dieser Grenze kann der Arzt mit dem neu hinzukommenden Partner seine Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Rahmenbedingungen zum Job-Sharing in einer Praxis sind:
Weitere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
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