Wann darf sich ein Rechtsanwalt als "Mediator" bezeichen? |
Ein Rechtsanwalt darf sich nach den berufrechtlichen Regelungen nach außen als "Mediator" bezeichnen [§ 7a BORA], wenn er eine qualifizierte Mediatorenausbildung absolviert hat. Die Mediatorenausbildung habe ich an der Universität Bielefeld (Institut für Anwalts- und Notarrecht) im Jahre 2007 erfolgreich abgeschlossen. Ansonsten ist der Begriff „Mediator“ keine „geschützte“ Berufsbezeichnung - und es kann sich jede Person (mit oder ohne Ausbildung) „Mediator“ nennen. Wird ein Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts; dieses bedeutet u.a., daß er auch die Pflicht zur Verschwiegenheit hat. Weitere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gerne.
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