Die Praxisabgabe / Praxisübernahme sind wesentliche Eckpunkte im Leben eines Arztes – deshalb sollte die Praxisabgabe bzw. Praxisübernahme genauestens vorbereitet werden.
Zwei grundverschiedene Konstellationen denkbar:
Praxisabgabe / Praxisübernahme in nicht zulassungsbeschränkten Gebieten
Praxisabgabe / Praxisübernahme in zulassungsbeschränkten Gebieten
Während Sie in nicht zulassungsbeschränkten Gebieten als Verkäufer lediglich einen Kaufvertrag mit dem Käufer schließen, ist dies in zulassungsbeschränkten Gebieten zwar auch erforderlich – aber:
In diesen Fällen der Praxisabgabe / Praxisübernahme kommt zu dem Kaufvertrag ein Auswahlverfahren mit öffentlicher Ausschreibung des Praxissitzes und Auswahl eines Bewerbers durch den Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung hinzu.
Diese Ausschreibung von Vertragsarztsitzen werden offiziell in den KV-Blättern bei den Arztsitzausschreibungen veröffentlicht. Sofern mehrere Bewerbungen erfolgen, entscheidet der Zulassungsausschuss nach folgenden Bewerberkriterien:
berufliche Eignung,
familiäre Bindung des Praxisbewerbers (Ehegatte oder Kind),
Tätigkeit als Job-Sharing-Partner des bisherigen Vertragsarztes, soweit die Tätigkeit fünf Jahre besteht,
Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
Dauer der Facharztanerkennung,
Approbationsalter,
Eintrag auf der Warteliste des Arztregisters,
bei einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft): Einverständnis der Partner,
Die Praxisübergabe / Praxisabgabe / Praxisübernahme einer Vertragsarztpraxis beginnt somit mit dem Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes des praxisabgabewilligen Arztes.
Der bisherige Praxisinhaber muss bei dem zuständigen Zulassungsausschuss seiner KV einen Antrag auf Ausschreiben und Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes stellen.
Da der bisherige Praxisinhaber bei erfolgreicher Praxisübergabe / Praxisabgabe auf seine Zulassung als Vertragsarzt verzichtet bzw. einen solchen Verzicht erklärt und andererseits der Ausgang des Verfahrens bei mehreren Bewerbern nicht genau vorherzusehen ist, sollte nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Verzichtserklärung, unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Käufer die entsprechende Vertragsarztzulassung auch tatsächlich erhält.
Einzelheiten erläutere ich Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.
Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht
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