Anwaltskanzlei   Fitgerstraße 4
  Dr. Wilfried Seehafer   28209 Bremen
  R e c h t s a n w a l t - F a c h a n w a l t   Tel. 0421 - 34 69 0 97
  Medizinrecht - Steuerrecht - Mediation   Fax 0421 - 346 90 99
       

Was ist eine Gemeinschaftspraxis - Berufsausübungsgemeinschaft?

In einer ärztlichen Beraufsausübungsgemeinschaft - ehemals: Gemeinschaftspraxis - wird i.d.R. die ärztliche Tätigkeit durch mehrere Ärzte des gleichen oder ähnlichen Fachgebiets in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung sowie mit gemeinsamen Personal auf gemeinsame Rechnung ausgeübt (Ausnahmen: überörtliche Gemeinschaftspraxis).

  • Die Gemeinschaftspraxis verfügt über einen gemeinsamen Patientenstamm - demzufolge kommt der Arztvertrag zwischen dem Patient und sämtlichen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande.
  • Der Gemeinschaftspraxis steht somit auch der Vergütungsanspruch zu und es erfolgt eine einheitliche Abrechnung der Gemeinschaftspraxis mit der Kassenärztlichen Vereinigung.
  • Für den Patienten bedeutet dies, dass er keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt der Gemeinschaftspraxis behandelt zu werden, da diese rechtlich als „ein Arzt“ angesehen wird – wobei die freie Arztwahl des Patienten auch in der Gemeinschaftspraxis zu beachten ist.
  • Bezüglich der Haftung gilt, dass alle Ärzte der Gemeinschaftspraxis dem Patienten aus dem Arztvertrag gesamtschuldnerisch für dessen Erfüllung haften.
  • Mögliche Rechtsformen für eine Gemeinschaftspraxis sind nicht nur die BGB-Gesellschaft, sondern auch die Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG (mit einigen Schwierigkeiten verbunden, auch die Ärzte-GmbH - i.d.R wenig sinnvoll).
  • Die überwiegende Zahl der Gemeinschaftspraxen sind immer noch fachgleiche Gemeinschaftspraxen, obgleich seit dem Urteil des BSG vom 22.4.1983 auch die fachübergreifende Gemeinschaftspraxis zugelassen ist.
  • Wichtig: Bei Erwerb einer Praxisbeteiligung ist insbesondere die Frage der Altschulden und/oder eine entsprechende Freistellungsklausel des Eintretenden zu vereinbaren, da der Eintretende für ALLE Altlasten, egal ob bekannt oder nicht, haftet (z.B. „schlummernde“ Regresse oder Haftungsklagen).

Rahmenbedingungen für die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft - Gemeinschaftspraxis - sind:

  • Arztregistereintrag und Zulassung der beteiligten Ärzte oder Psychotherapeuten,
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform,
  • Zustimmung des Zulassungsausschusses,
  • gemeinsamer Praxissitz - oder überörtliche Gemeinschaftspraxis*,
  • Gesellschaftervertrag.

* Durch das Vertragsarztänderungsgesetz nun auch die ortsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft möglich:
- innerhalb einer KV
- KV-bereichsübergreifend
Möglich ist auch eine Teilgemeinschaftspraxis (§33 Abs. 2 Ärzte-ZV). Unzulässig ist diese Berufsausübungsgemeinschaft zur Erbringung von überweisungsgebundenen medizinisch-technischen Leistungen (§33 Abs. 2, S. 3 Ärzte-ZV).

Weitere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gerne.

Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt - Mediator ............
Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerrecht

 

Zurück zur Startseite - Home